Platzinstandsetzung jetzt auch durch Vereinsmitglieder möglich
Nach Ansicht des BMSGPK (Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) sind in diesen Fällen jene Tätigkeiten erlaubt, die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr für das Eigentum erforderlich sind.
Die entsprechende Rechtsgrundlage findet sich in § 2 Z 1 Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes.
"Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind."
D.h., dass die notwendigen Instandsetzungsarbeiten und Instandhaltungsarbeiten - unter Einhaltung der Abstandsregelung - auch von Vereinsmitgliedern getätigt werden können.
Des Weiteren ist aber darauf zu achten, dass es dadurch nicht zu Vereinstreffen etc. kommt!
Bundesministerium für Kunst, Kultur,
öffentlichen Dienst und Sport
Büro des Vizekanzlers und Bundesministers
Manfred Behr
Pressesprecher/Strategische Entwicklung Sport
Auszug aus dem E-Mail vom 16. April 2020.